
Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung
Die hartnäckiger Verweigerung des Umgangs zu der die Kinder nicht betreuenden Partei kann der betreuenden Partei das Sorgerecht entzogen und auf die andere Partei übertragen werden. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Kinder den Umgang mit der nicht betreuenden Partei selbst Ablehnen, sofern der Wille der Kinder "fremdbestimmt" ist. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2009; AZ: 15 UF 98/08)